"2. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
2 Änderung der Strafprozessordnung 1975
3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
4 Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Liegt der Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichtes Steyr, so ist jedoch das Gefangenenhaus Linz örtlich zuständig.“
2. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und
1. der Verurteilte damit einverstanden ist oder
2. dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist. “ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_2/B...Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.01.2013