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News > Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft

Am 21. Oktober 2009 wurde das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009) im Nationalrat beschlossen. Die wesentlichen Eckpunkte des Beschlusses des Nationalrats lauten:

* "Identitätskarte für Fremde"
Einführung einer Identitätskarte für Fremde, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, aber keinen Fremden- oder Konventionspass besitzen, damit sie über ein Ausweisdokument verfügen.

* Änderung und Straffung der Schubhafttatbestände
Erweiterung der Schubhafttatbestände: bei Vorliegen eines Folgeantrags, einer zurückweisenden Entscheidung in einem Dublin-Verfahren, bei Verletzung der Meldeverpflichtung oder der Gebietsbeschränkung muss Schubhaft verhängt werden, wenn eine Ausweisung bereits vorliegt oder ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

* Meldeverpflichtung für Asylwerberinnen/Asylwerber
Einführung einer Meldeverpflichtung für Asylwerberinnen/Asylwerber im Zulassungsverfahren, wenn sich eine negative Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz abzeichnet; diese Fremden müssen sich in regelmäßigen Abständen bei einer Polizeiinspektion melden; die Verletzung der Meldepflicht stellt einen spezifischen Schubhafttatbestand dar.

* Aberkennung des Schutzstatus
Einführung der von Amts wegen vorzunehmenden Einleitung des Verfahrens auf Aberkennung des Schutzstatus bei straffällig gewordenen Asylwerberinnen/Asylwerbern und subsidiär Schutzberechtigten, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist; bei Straffälligkeit kommt es nach fünf Jahren überdies nicht mehr zu einer unwiderleglichen Aufenthaltsverfestigung. Der Status einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten kann aberkannt werden, wenn die Fremde/der Fremde schwere Straftaten begeht. Straffällig gewordene Familienangehörige können sich in Zukunft nicht mehr auf die Sonderbestimmungen für Familienverfahren berufen. Sie erhalten nur mehr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten/eines subsidiär Schutzberechtigten.

* Aufhebung des Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen
Einführung der Aufhebung des Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen unter bestimmten Voraussetzungen, wenn kein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren (missbräuchliche Antragstellung) vorliegt; mit der Durchführung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen muss drei Tage zugewartet werden. Bei Folgeanträgen in zeitlicher Nähe zu einer Abschiebung, die der Fremden/dem Fremden bereits bekannt war, besteht kein gesetzlicher Abschiebeschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen stellen Folgeanträge auch einen eigenen Schubhafttatbestand dar.

* Freiheitsstrafen bei verwaltungsstrafrechtlichen Handlungen
Anpassung der Verwaltungsstrafbestände; angehobene Strafsätze sowie Mindeststrafen. Im Wiederholungsfall wird eine Freiheitsstrafe künftig nicht bloß als Ersatzfreiheitsstrafe, sondern gleich als Freiheitsstrafe verhängt werden können.

* Änderung des Aufenthaltsrechts
Unterscheidung zwischen dem Aufenthaltsrecht über drei Monate und dem Daueraufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate besteht nur so lange, wie die Voraussetzungen erfüllt bleiben oder ein Aufrechterhaltungsgrund vorliegt. Das Daueraufenthaltsrecht wird grundsätzlich nach fünf Jahren durchgehendem und rechtmäßigem Aufenthalt erworben und geht bei Abwesenheit von mehr als zwei Jahren verloren.

* Bekämpfung der Zwangsehe
Bei Zwangsehen kann sich keiner der beiden Eheleute für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen. Ein besonderer Schutz besteht für Ehegattinnen/Ehegatten, die auch Opfer von Gewalt werden.

* Auskunftsberechtigung Bundesasylamt und Asylgerichtshof
Einführung einer Auskunftsberechtigung des Bundesasylamts und des Asylgerichtshofs über Verurteilungen aus dem Strafregister.

* Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung
Der für den Erwerb der Staatsbürgerschaft notwendige Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes kann auch durch den Abschluss des Unterrichtsgegenstandes "Geschichte und Sozialkunde" in Österreich auf dem Niveau der 4. Klasse Hauptschule erfolgen.

* Untersuchung zur Altersdiagnose
Einführung der Möglichkeit spezieller Untersuchungen bei Fällen, in denen die Minderjährigkeit einer Antragstellerin/eines Antragstellers zweifelhaft ist.

http://www.help.gv.at/Content.Node/171/Seite.1710002.html


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