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News > Änderung bei Umsatzsteuer für Ordinationsmieten. Das sollten Sie wissen, falls Sie Räume für eine Praxis anmieten wollen

"Durch das „Strukturpaket“ wurde auch die Umsatzsteuer bei Vermietung von Immobilien für Arztpraxen neu geregelt. Auf die Vermieter kommen bei neu abgeschlossenen Mietverträgen mit Ärzten für Praxisräume zusätzliche Belastungen zu, für die Ärzte entfällt jedenfalls im Regelfall im Mietvertrag der Ausweis der Umsatzsteuer auf die Miete.

Bisher konnte im Endeffekt der Vermieter entscheiden, ob die Vermietung von Räumlichkeiten für eine Arztpraxis mit oder ohne Ausweis von 20% Umsatzsteuer erfolgt. Erfolgte die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, war für den Vermieter auch das Recht auf Vorsteuerabzug gegeben. Die Mehrzahl der Vermieter (bzw. deren Hausverwaltungen) wiesen in den Mietverträgen für Geschäftsräume – dazu zählen eben auch Arztpraxen – grundsätzlich 20% Umsatzsteuer auf die Miete aus. Im Gegenzug stand damit für das gesamte Haus der Vorsteuerabzug zu, was eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bedeutet. Dies wurde nun gesetzlich geändert: Bei allen nach dem 30. 8. 2012 neu abgeschlossenen Mietverträgen mit Unternehmern, welche unecht von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen – darunter fallen die Ärzte – ist diese Optionsmöglichkeit des Vermieters im Regelfall nicht mehr gegeben. [...]"

Wolfgang Leonhart, Wien, Stomatologie 4/5/2012
© 2012 Springer-Verlag GmbH, Impressum

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.springermedizin.at/praxis/?full=29702
Quelle: SpringerMedizin.at - Newsletter 02.08.2012


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