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News > Wissenschaftliche Studie zum Thema "Stalking"

Sie sind von Stalking betroffen bzw. darin involviert? Sie wurden oder werden belästigt, terrorisiert, verfolgt? Sie waren oder sind selbst in einer Situation, wo Sie glauben um einen Menschen oder einer Sache willen mit allen erlaubten und unerlaubten Mitteln kämpfen zu müssen?
Dann nehmen Sie bitte teil an unserer Studie und helfen Sie mit, die Komplexität von Stalking zu verstehen und zu belegen.
Jedes zwischenmenschliche Verhalten, wenn zumindest zwei nicht das Gleiche wollen, kann zu Handlungen führen, die von einer Seite nicht gewünscht sind. Dadurch kann sich eine Eigendynamik entwickeln, die einen Teil zum „Stalker“ werden lässt.
Seit 1. Juli 2006 können „Stalkinghandlungen“ rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dabei wurden die Handlungen, die als Stalking rechtlich verfolgbar sind vom Gesetzgeber taxativ aufgezählt. Um die Diskrepanz zwischen Gesetzestext und persönlichem Empfin-den der Betroffenen zu erforschen, sowie weitere Interventionsmöglichkeiten in „Stalkingfällen“ zu entwickeln, wird von Alfons Tescher und Elisabeth Rainer eine Studie unter wissenschaftlicher Betreuung von Frau Dr. Christa Zuberbühler in Zusammenarbeit mit der emca-academy und dem icbm erarbeitet.
Zu diesem Zweck wurden zwei Fragebögen entwickelt und unter http://www.stalking-info.org online gestellt. Diese sind dort abrufbar und können anonym ausgefüllt wer-den.
Bitte machen Sie mit!
Je mehr Betroffene ihre Erfahrungen in diese Arbeit einfließen lassen, desto besser und gezielter kann eine nachhaltige Regelung dieses gesellschaftlichen Phänomens gefunden werden.

Zum rechtlichen Tatbestand „Stalking“:
Am 1. Juli 2006 trat der § 107a Strafgesetzbuch (STGB), eingefügt durch das Bundesge-setzblatt (BGBl) I 2006/56, in Kraft, der die „beharrliche Verfolgung“ regelt und die straf-relevanten Tatbestände taxativ benennt.

§ 107a STGB Beharrliche Verfolgung
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortge-setzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.

„Stalking“ kann aber sehr viele unterschiedliche Verhaltensweisen umfassen, die nur schwer umfassend benennbar sind. Die Aufzählung der verpönten Verhaltensweisen im
§ 107a Abs. 2 ist aber taxativ, das heißt, nicht ausdrücklich genannte Verhaltensweisen können nach § 107a STGB nicht strafbar gemacht werden.
Eines der Ziele der vorliegenden Studie ist es daher auch, in wie weit die gesetzliche Regelung das Phänomen „Stalking“ in der Praxis trifft.

Darüber hinaus findet zum Thema "(s)talking statt stalking- stalking und mediation" in Zusammenarbeit mit der emca academy ein Workshop von 02.11.-03.11.2007 statt. Nähere Informationen erhalten Sie unter http://www.emca-ac.at

http://www.stalking-info.org/
Quelle: Alfons Tescher und Elisabeth Rainer


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