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19 News gefunden


Wien (OTS/RK) - „Die Pflegefamilien leisten großartige und gesellschaftlich enorm wichtige Arbeit. Ich danke allen Pflegemamas und -papas für ihren unermüdlichen Einsatz“, betont der neue Bildungs- und Jugendstadtrat Jürgen Czernohorszky, der diese Woche bei einem Fortbildungskurs für Pflegeeltern der MAG ELF – Amt für Jugend und Familie vorbei schaute. Derzeit sucht die Stadt nach weiteren Pflegeeltern. 2016 konnten 78 neue Pflegefamilien gewonnen werden.

Derzeit gibt es in Wien 678 Pflegefamilien. „Diese Form der Unterbringung für Kinder aus schwierigen familiären Situationen hat sich in Wien seit Jahren sehr bewährt“, betont Jürgen Czernohorszky. „Denn hier bekommen die Kinder eine liebevolle Ersatzfamilie, die sie stützt und betreut und für eine längere Zeit die Aufgaben der leiblichen Eltern übernimmt.“

Zwt.: Der Weg zu Pflegeeltern

Was Pflegeltern auf jeden Fall mitbringen müssen, ist Freude an der Arbeit mit Kindern. Aufgrund ihrer jeweiligen Geschichte haben sie oft große Defizite. Deshalb muss die Pflegefamilie viel Verständnis, Zuneigung und Geduld aufbringen. Um Pflegemama oder Pflegepapa zu werden, braucht man eine Bewilligung der MAG ELF. Dafür müssen persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Bedingungen erfüllt sein. Pflegeeltern müssen keine pädagogische Ausbildung haben. Gefragt sind Menschen in unterschiedlichsten Lebensformen – ob alleinstehend, in Partnerschaft lebend (auch gleichgeschlechtlich), verheiratet, mit Kindern, ohne Kindern -wichtig ist, dass sie für die Betreuung des anvertrauten Kindes viel Kraft und Engagement aufbringen.

Anders als bei der Adoption behalten die leiblichen Eltern bestimmte Rechte und Pflichten. Die Eltern können und sollen – wenn nichts dagegen spricht – die persönlichen Kontakte zum Kind aufrechterhalten. Ein erfahrener Pflegepapa meint dazu: „Ich werbe gerne für eine gute Balance zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern, weil es für die Kinder wichtig ist, ihre Wurzeln zu kennen. ...
Quelle: OTS0010, 19. Feb. 2017, 09:30

"[...] Zu Gast bei „Square“ sind Marcela Iacub und Michael Blattny. Marcela Iacub ist Juristin, Forscherin am CNRS, Bioethik-Expertin und Autorin. Michael Blattny ist Psychotherapeut und Psychoanalytiker.
Was halten die beiden von der Polemik um das moderne Familienbild, von der gleichgeschlechtlichen Ehe und dem Adoptionsrecht für homosexuelle Paare? "

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: www.arte.tv/guide/de/046446-087/square

Bereits in 4. Auflage und auf neuestem Stand des Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetzes 2013 (Gleichbehandlung unehelicher Kinder, neues Namensrecht, Umschreibung des Kindeswohls, gemeinsame Obsorge, Kontaktrecht, verbesserte Entscheidungen des Familiengerichts, Familiengerichtshilfe, Sicherung der Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkenntnissen, einheitliche Altersgrenzen für Adoptionen) informiert dieser kompakte Ratgeber über die Scheidung und ihre rechtlichen Folgen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Obsorge- und Kontaktrecht, Aufteilung des Ehevermögens sowie sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen. Neben der Scheidung wird auch detailliert auf die Rechte und Pflichten in der Ehe sowie das Erbrecht der Ehegatten eingegangen. Ein eigener Teil widmet sich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und auch die Eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare wird behandelt.

Zahlreiche Beispiele, Muster, Tipps und Querverweise erleichtern das Verständnis und gezielte Auffinden einzelner Fragen und stellen sicher, dass sich auch juristisch nicht vorgebildete Leser rasch einen rechtlichen Überblick verschaffen können.

Ein eigener, neuer Teil widmet sich der anwaltlichen Praxis, von der Auswahl des Rechtsanwalts bis hin zu den Kosten der Vertretung. Der Musterteil wurde ebenfalls wesentlich erweitert. Abgerundet wird das Werk durch ein Verzeichnis von Servicestellen sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis.

Scheidung kompakt wendet sich sowohl an Frauen als auch an Männer in einer Trennungs- bzw familiären Konfliktsituation und bietet so umfassende Beratung für Betroffene.

Die Autoren:

ao. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner ist Institutsvorständin am Institut für Österreichisches und Europäisches Zivilverfahrensrecht an der Universität Linz. Einer ihrer Schwerpunkte ist das Familienrecht. Sie ist Verfasserin zahlreicher Publikationen auf diesem Gebiet, bei Gesetzesvorhaben beigezogene Rechtsexpertin und beim Fachpublikum anerkannte Vortragende im In- und Ausland. ...

"116. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1 Änderung des Strafgesetzbuches
2 Änderung der Strafprozessordnung 1975
3 Umsetzung von Richtlinien
4 Inkrafttreten

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 53 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

2. Im § 53 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

3. Im § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung „verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194)“ die Wendung „Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202)“ eingefügt.

3a. § 65a samt Überschrift lautet:

„Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten

§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 11.07.2013

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130. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
1 Änderung des Strafgesetzbuches
2 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 33 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.“

2. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen

§ 39a.

(1) Hat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

(2) Bei der Anwendung der §§ 36 und 41 ist von den nach Abs. 1 geänderten Strafdrohungen auszugehen.“

3. § 64 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 27.12.2011

Pflegeeltern, die bei der Stadt Wien beschäftigt sind, erhalten künftig die gleichen Rechte wie Adoptiveltern. SPÖ und Grüne wollen in der morgigen Sitzung des Wiener Landtages einen entsprechenden Initiativantrag beschließen. Konkret erhalten Pflegeeltern in Hinkunft Anspruch auf Elternkarenz sowie auf Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes. Bisher war diese Möglichkeit Adoptiveltern bzw. leiblichen Eltern vorbehalten. Notwendig für diese Änderung sind Novellen der Dienstordnung, der Besoldungsordnung sowie der Vertragsbedienstetenordnung.

"Pflegeeltern leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft, in dem sie Kinder, die aus schwierigen familiären Situationen kommen, bei sich aufnehmen. Wir wollen sie daher bestmöglich unterstützen und ihnen die gleichen Rechte wie allen anderen Eltern einräumen", so die zuständige Stadträtin Sandra Frauenberger.

Die Gleichstellung von Pflegeeltern bei Karenz- und Teilzeitanspruch sei auch für gleichgeschlechtliche Paare von besonderer Bedeutung, ergänzt Frauenberger. Wien werde hier wieder seiner österreichweiten Vorbildrolle gerecht. Gleichgeschlechtliche Paare dürfen laut geltendem Bundesgesetz keine Kinder adoptieren und ihnen bleiben auch die Möglichkeiten der medizinisch unterstützten Fortpflanzung verwehrt. Pflegeelternschaft ist für sie daher oft die einzige Möglichkeit, gemeinsam Kinder aufzuziehen - zumindest wenn Sie in Wien, Salzburg oder der Steiermark leben. Andere Bundesländer verwehren gleichgeschlechtlich Liebenden auch die Möglichkeit der Pflegeelternschaft. ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 29.06.2011

Quelle: www.ris.bka.gv.at

*Standardkostenmodell-Richtlinien (BGBl. II Nr. 233/2007) 2007-08-31

*Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht (BGBl. II Nr. 234/2007) 2007-08-31

*Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (BGBl. III Nr. 97/2007) 2007-08-31

*Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 98/2007) 2007-08-31

*Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 99/2007) 2007-08-31

*Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Übernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
(BGBl. III Nr. 100/2007) 2007-08-31




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*Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 41/2007) 2007-07-09

*Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BGBl. I Nr. 42/2007) 2007-07-09

*AWG-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 43/2007) 2007-07-09

*Finanzstrafgesetz-Novelle 2007 (FinStrG-Novelle 2007) (BGBl. I Nr. 44/2007) 2007-07-09

*Reisekosten-Novelle 2007 - RK-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 45/2007) 2007-07-09

*Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 (BGBl. I Nr. 46/2007) 2007-07-09

*Änderung des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (BGBl. I Nr. 47/2007) 2007-07-09

*Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl. III Nr. 71/2007) 2007-07-09

*Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. III Nr. 72/2007) 2007-07-09

*Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. III Nr. 73/2007) 2007-07-09

*Berichtigung der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 74/2007) 2007-07-09

*Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. III Nr. 75/2007) 2007-07-09

*Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. III Nr. 76/2007) 2007-07-09

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